Was ist Artikel 30 der DSGVO?
Artikel 30 verpflichtet Organisationen, die gelegentlich personenbezogene Daten verarbeiten, das sie Aufzeichnungen über Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten führen. Die Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sollten Informationen wie Verarbeitungszweck, Rechtsgrundlage, Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, Empfänger personenbezogener Daten, Informationen zu Übermittlungen, Sicherheitsmaßnahmen usw. enthalten.
Diese Anforderung gilt sowohl für Verantwortliche als auch für Auftragsverarbeiter, während die Anforderungen an den Inhalt der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten etwas anders sind. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der DSGVO